BGBl. Nr. 526/1993
526. Bundesgesetz: Strafprozeßänderungsgesetz 1993
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung, das Jugendgerichtsgesetz und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Strafprozeßänderungsgesetz 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 485geändertAbs 1 Z 1 (aufgehoben); Abs 2
§ 485.
(1) Der Einzelrichter hat die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, wenn er der Ansicht ist,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993)
2. daß das Gericht oder daß er nicht zuständig sei,
… 4 unveränderte Absätze
3. daß der Antrag an einem Formgebrechen leide,
4. daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe,
5. daß es an genügenden Gründen fehle, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten,
6. daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, oder
7. daß der nach dem Gesetz zur Verfolgung erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle.
(2) Über Haftbeschwerden hat die Ratskammer in Anträge auf Verhaftung des Beschuldigten oder auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft entscheidet der Einzelrichter unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 194 176, 179 bis 182, 190, 193 und 195 zu entscheiden 194.
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