Absatz 2,Rechtspraktikanten sind Personen, die in Gerichtspraxis stehen.
BGBl. Nr. 644/1987
644. Bundesgesetz: Rechtspraktikantengesetz — RPG
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1987 über die Gerichtspraxis der Rechtspraktikanten (Rechtspraktikantengesetz — RPG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Gerichtspraxis
Paragraph eins, (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die wissenschaftliche Berufsvorbildung abgeschlossen haben und zur Führung des akademischen Grades eines Magisters der Rechtswissenschaften berechtigt sind, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit bei Gericht fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.