BGBl. I Nr. 109/2000
109. Bundesgesetz: Änderung des Rechtspraktikantengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Rechtspraktikantengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 3 (neu)
Gerichtspraxis
§ 1.
(1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die wissenschaftliche Berufsvorbildung abgeschlossen haben und zur Führung des akademischen Grades eines Magisters der Rechtswissenschaften berechtigt sind, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit bei Gericht fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
(2) Rechtspraktikanten sind Personen, die in Gerichtspraxis stehen.
(3) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.