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BGBl. Nr. 148/1988

kundgemacht 18.03.1988 RIS↗Parlament↗
148. Bundesgesetz: Regelung des Dienstrechtes der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird
Kundmachung BGBl. Nr. 148/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 1014 § 0↗RIS↗
§ 56geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 3 (neu)
in Kraft 01.07.1948 – 30.09.1988 · idF BGBl. Nr. 86/1948 · danach: BGBl. Nr. 148/1988 § 56↗RIS↗
in Kraft 01.10.1988 – 21.07.1989 · idF BGBl. Nr. 148/1988 · danach: BGBl. Nr. 345/1989 § 56↗RIS↗
§ 56. (Anm.: Gegenstandslos) Abschnitt IV
Sonderbestimmungen für Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten
(Hochschulen)
§ 56.
(1) Mitarbeiter im Lehrbetrieb sind:
1. Studienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) und
2. Demonstratoren.
(2) Als Mitarbeiter im Lehrbetrieb können Studierende aufgenommen werden, die die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben.
(3) Auf Mitarbeiter im Lehrbetrieb ist der Abschnitt I mit Ausnahme des § 4 Abs. 4 und der §§ 26 und 35 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. Die Verwendung der Mitarbeiter im Lehrbetrieb bestimmt sich nach den Organisationsvorschriften.