BGBl. Nr. 345/1989
345. Bundesgesetz: 41. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert wird (41. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 56geändertAbs 3
… 6 unveränderte Absätze
Abschnitt IV
Sonderbestimmungen für Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten
(Hochschulen)
§ 56.
(1) Mitarbeiter im Lehrbetrieb sind:
1. Studienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) und
2. Demonstratoren.
(2) Als Mitarbeiter im Lehrbetrieb können Studierende aufgenommen werden, die die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben.
(3) Auf Mitarbeiter im Lehrbetrieb ist der Abschnitt I mit Ausnahme des § 4 Abs. 4 und der §§, des § 26, des § 30 Abs. 5 und 6 und des § 35 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. Die Verwendung der Mitarbeiter im Lehrbetrieb bestimmt sich nach den Organisationsvorschriften.