BGBl. Nr. 195/1988
195. Bundesgesetz: Namensänderungsgesetz — NÄG
Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz — NÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Mitteilungen
Paragraph 9, Die Behörde hat die Änderung eines Familiennamens oder eines Vornamens allen Verwaltungsbehörden und Gerichten schriftlich mitzuteilen, für die die Kenntnis davon eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet.