Zweiter Abschnitt.
Gerichte
Bezirksgerichte.
§. 24.
Jedes Bezirksgericht ist mit einem Bezirksrichter (Vorsteher des Bezirksgerichtes) und der erforderlichen Anzahl von Einzelrichtern besetzt; außerdem sind nach Bedarf richterliche Hilfsbeamte zu bestellen. (1) Bei den Bezirksgerichten wird die Gerichtsbarkeit durch den Vorsteher und gegebenenfalls durch Richter des Bezirksgerichtes ausgeübt. Außerdem werden nach Bedarf Rechtspfleger bestellt.
Als Vorsteher der Bezirksgerichte können aus dem Status der Bezirksrichter, und zwar auch für mehr als ein Drittheil der für jeden Oberlandesgerichtssprengel jeweilig systemisierten Bezirksrichterstellen (Gesetz vom 3. Juni 1894, R. G. Bl. (2) Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Bezirksgerichten auch durch Richter des Gerichtshofes erster Instanz ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach § 77 Abs. 3, 4, 6 und 7 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 106, betreffend die Einreihung eines Theiles der Bezirksrichter in die VII. Rangsclasse), Landesgerichtsräthe bestellt werden 305/1961.
Schlagworte
Gerichtsvorsteher, Landesgerichtshof, Dritteil, Drittel, Planstelle,
Sprengelrichter, RGBl. Nr. 106/1894, Rangsklasse