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BGBl. Nr. 231/1988

kundgemacht 11.05.1988 RIS↗Parlament↗
231. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz vom 21. April 1988, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 231/1988× zu AuslBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 6 § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft 01.07.1988 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 231/1988 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 § 23↗RIS↗

Verwaltungsausschüsse

Paragraph 23, (1) Die bei den Landesarbeitsämtern bestehenden Verwaltungsausschüsse (Paragraph 44, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes) haben, abgesehen von den ihnen nach anderen gesetzlichen Vorschriften übertragenen Aufgaben, bei der Erfüllung der den Landesarbeitsämtern obliegenden Aufgaben, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, mitzuwirken.

  1. Absatz 2,Zum Zwecke der Anhörung des Verwaltungsausschusses gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder Paragraph 20, Absatz 2 und 3 ist ein Unterausschuß zu bilden, der sich aus Vertretern der Arbeitgeber, die auf Grund von Vorschlägen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft bestellt wurden, und der Arbeitnehmer, die auf Grund von Vorschlägen der Kammer für Arbeiter und Angestellte bestellt wurden, zusammensetzt.
  2. Absatz 3,Dem Unterausschuß gemäß Absatz 2, müssen aus dem Stande der Arbeitgebervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und aus dem Stande der Arbeitnehmervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte angehören.