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BGBl. Nr. 314/1994

kundgemacht 28.04.1994 RIS↗Parlament↗
314. Bundesgesetz: Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG
Bundesgesetz, mit dem Anpassungen an das Arbeitsmarktservicegesetz vorgenommen werden (Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG)
Kundmachung BGBl. Nr. 314/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 21 § 0↗RIS↗
§ 23geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.07.1988 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 231/1988 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 § 23↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.1994 · idF BGBl. Nr. 314/1994 § 23↗RIS↗
Verwaltungsausschüsse Ausländerausschüsse der Landesdirektorien
§ 23.
(1) Die bei den Landesarbeitsämtern bestehenden Verwaltungsausschüsse (§ 44 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes) Ausländerausschüsse der Landesdirektorien haben, abgesehen von den ihnen nach anderen gesetzlichen Vorschriften übertragenen Aufgaben, bei der Erfüllung der den Landesarbeitsämtern Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice obliegenden Aufgaben, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, mitzuwirken.
(2) Zum Zwecke der Anhörung Dem Ausländerausschuß des Verwaltungsausschusses gemäß § 4 Abs. 6 oder § 20 Abs. 2 und 3 ist ein Unterausschuß zu bilden, der sich Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice müssen aus Vertretern dem Stande der Arbeitgeber, die Arbeitgebervertreter zwei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen eines Vorschlages der Kammer der gewerblichen Wirtschaft bestellt wurden, und aus dem Stande der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmervertreter zwei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen eines Vorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte bestellt wurden, zusammensetzt angehören.
(3) Dem Unterausschuß gemäß Abs. 2 müssen aus dem Stande der Arbeitgebervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und aus dem Stande der Arbeitnehmervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte angehören.