BGBl. Nr. 314/1994
314. Bundesgesetz: Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG
Bundesgesetz, mit dem Anpassungen an das Arbeitsmarktservicegesetz vorgenommen werden (Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
§ 23.
(1) Die bei den Landesarbeitsämtern bestehenden Verwaltungsausschüsse (§ 44 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes) Ausländerausschüsse der Landesdirektorien haben, abgesehen von den ihnen nach anderen gesetzlichen Vorschriften übertragenen Aufgaben, bei der Erfüllung der den Landesarbeitsämtern Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice obliegenden Aufgaben, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, mitzuwirken.
(2) Zum Zwecke der Anhörung Dem Ausländerausschuß des Verwaltungsausschusses gemäß § 4 Abs. 6 oder § 20 Abs. 2 und 3 ist ein Unterausschuß zu bilden, der sich Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice müssen aus Vertretern dem Stande der Arbeitgeber, die Arbeitgebervertreter zwei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen eines Vorschlages der Kammer der gewerblichen Wirtschaft bestellt wurden, und aus dem Stande der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmervertreter zwei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen eines Vorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte bestellt wurden, zusammensetzt angehören.