Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 288/1988

kundgemacht 17.06.1988 RIS↗Parlament↗
288. Bundesgesetz: 47. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Bezügegesetzes und der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (47. Gehaltsgesetz-Novelle), das Richterdienstgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bezügegesetz und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 288/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 14 § 0↗RIS↗
§ 24geändert
in Kraft 01.02.1956 – 30.06.1988 · idF BGBl. Nr. 54/1956 · danach: BGBl. Nr. 288/1988 § 24↗RIS↗
in Kraft 01.07.1988 – 30.04.1995 · idF BGBl. Nr. 288/1988 · danach: BGBl. Nr. 297/1995 § 24↗RIS↗
§ 24.
Im Bezug eines Haushaltungszuschusses stehende Beamte, die länger als drei Monate dienstzugeteilt sind, erhalten nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe. Sind Beamte, die den Grundbetrag der Haushaltszulage beziehen, länger als drei Monate dienstzugeteilt, so steht ihnen nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe zu. Diese besteht aus der Reisekostenvergütung für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort für den Beamten oder ein Familienmitglied. Dem Auf das Familienmitglied gebührt sind die §§ 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Familienmitglied dieselbe Wagen(Schiffs)klasse Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten.