in Einrichtungen mit drei bis neunzehn Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann und einen Stellvertreter,
BGBl. Nr. 598/1988
598. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG-Novelle 1988)
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird (ZDG-Novelle 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37bneu
Paragraph 37 b, (1) Zivildienstpflichtige, die einen Grundzivildienst leisten, haben aus ihren Reihen
- Ziffer eins
- Ziffer 2in Einrichtungen mit zwanzig und mehr Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann und zwei Stellvertreter
zu wählen.
- Absatz 2,Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauensmänner (Stellvertreter) nach den Bestimmungen des Absatz eins, zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen.
- Absatz 3,Der Vertretungsbereich des Vertrauensmannes erstreckt sich auf alle der Einrichtung (Einsatzstelle) zugewiesenen Zivildienstleistenden.
- Absatz 4,Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben des Vertrauensmannes mitzuwirken. Er vertritt diesen in dessen Abwesenheit und nimmt die Aufgaben des Vertrauensmannes in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (Paragraph 37 d, Absatz 4,) wahr.