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BGBl. Nr. 675/1991

kundgemacht 27.12.1991 RIS↗Parlament↗
675. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1991
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 — ZDG geändert wird (Zivildienstgesetz-Novelle 1991)
Kundmachung BGBl. Nr. 675/1991× zu ZDG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) 18492 § 0↗RIS↗
§ 37bgeändertAbs 1
in Kraft 01.10.1989 – 31.05.1992 · idF BGBl. Nr. 598/1988 · danach: BGBl. Nr. 675/1991 § 37b↗RIS↗
in Kraft 01.06.1992 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 675/1991 · danach: BGBl. I Nr. 133/2000 § 37b↗RIS↗
§ 37b.
(1) Zivildienstpflichtige, die einen Grundzivildienst ordentlicher (Anm.: richtig: ordentlichen) Zivildienst leisten, haben aus ihren Reihen
1. in Einrichtungen mit drei bis neunzehn Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann und einen Stellvertreter,
… 5 unveränderte Absätze
2. in Einrichtungen mit zwanzig und mehr Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann und zwei Stellvertreter
zu wählen.
(2) Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauensmänner (Stellvertreter) nach den Bestimmungen des Abs. 1 zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen.
(3) Der Vertretungsbereich des Vertrauensmannes erstreckt sich auf alle der Einrichtung (Einsatzstelle) zugewiesenen Zivildienstleistenden.
(4) Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben des Vertrauensmannes mitzuwirken. Er vertritt diesen in dessen Abwesenheit und nimmt die Aufgaben des Vertrauensmannes in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (§ 37d Abs. 4) wahr.
§ 37bgeändert im RIS bis 31.12.1993Abs 1
in Kraft 01.06.1992 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 675/1991 · danach: BGBl. I Nr. 133/2000 § 37b↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 675/1991 (kundgemacht am 27.12.1991) · im RIS bis 31.12.1993 § 37b↗RIS↗
§ 37b.
(1) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlicher (Anm.: richtig: ordentlichen) Zivildienst Grundzivildienst leisten, haben aus ihren Reihen
1. in Einrichtungen mit drei bis neunzehn Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann und einen Stellvertreter,
… 5 unveränderte Absätze
2. in Einrichtungen mit zwanzig und mehr Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann und zwei Stellvertreter
zu wählen.
(2) Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauensmänner (Stellvertreter) nach den Bestimmungen des Abs. 1 zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen.
(3) Der Vertretungsbereich des Vertrauensmannes erstreckt sich auf alle der Einrichtung (Einsatzstelle) zugewiesenen Zivildienstleistenden.
(4) Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben des Vertrauensmannes mitzuwirken. Er vertritt diesen in dessen Abwesenheit und nimmt die Aufgaben des Vertrauensmannes in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (§ 37d Abs. 4) wahr.