BGBl. I Nr. 133/2000
133. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 2001
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986) geändert wird (ZDG-Novelle 2001)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37bgeändertAbs 1 Z 1
§ 37b.
(1) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlicher (Anm.: richtig: ordentlichen) Zivildienst leisten, haben aus ihren Reihen
1. in Einrichtungen mit drei fünf bis neunzehn Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann und einen Stellvertreter,
2. in Einrichtungen mit zwanzig und mehr Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann und zwei Stellvertreter
… 4 unveränderte Absätze
zu wählen.
(2) Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauensmänner (Stellvertreter) nach den Bestimmungen des Abs. 1 zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen.
(3) Der Vertretungsbereich des Vertrauensmannes erstreckt sich auf alle der Einrichtung (Einsatzstelle) zugewiesenen Zivildienstleistenden.
(4) Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben des Vertrauensmannes mitzuwirken. Er vertritt diesen in dessen Abwesenheit und nimmt die Aufgaben des Vertrauensmannes in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (§ 37d Abs. 4) wahr.