Absatz eins,Eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, die sich auf die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung beziehen, sind von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.
BGBl. Nr. 599/1988
599. Bundesgesetz: Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene
Paragraph 34,
- Absatz 2,Wenn aber
- Ziffer einsbeide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung betreffen,
- Ziffer 2die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört oder
- Ziffer 3aus der gemeinsamen Führung für einen der Beschuldigten ein unverhältnismäßiger Nachteil zu besorgen ist,
so ist die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert zu führen.