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BGBl. I Nr. 19/2001

kundgemacht 06.03.2001 RIS↗Parlament↗
19. Bundesgesetz: Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988, des Strafgesetzbuches und des Gerichtsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) 292 § 0↗RIS↗
§ 34geändertAbs 2 Z 1, Z 2, Schlussteil, (entfallen)
in Kraft 01.01.1989 – 30.06.2001 · idF BGBl. Nr. 599/1988 · danach: BGBl. I Nr. 19/2001 § 34↗RIS↗
in Kraft 01.07.2001 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 19/2001 · danach: BGBl. I Nr. 93/2007 § 34↗RIS↗
Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene
§ 34.
(1) Eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, die sich auf die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung beziehen, sind von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.
(2) Wenn aber
1. beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung betreffen, oder
2. die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört oder,
3 kann die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert geführt werden. aus der gemeinsamen Führung für einen der Beschuldigten ein unverhältnismäßiger Nachteil zu besorgen ist,
so ist die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert zu führen.