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BGBl. Nr. 720/1988

kundgemacht 29.12.1988 RIS↗Parlament↗
720. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1988, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975, BGBl. Nr. 410, über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 720/1988× zu GOG-NR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 1061 § 0↗RIS↗
§ 58geändertBezeichnung; Abs 1 bis Abs 4; Abs 5 (neu)
in Kraft 01.10.1975 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 410/1975 · danach: BGBl. Nr. 720/1988 § 58↗RIS↗
in Kraft 01.01.1989 – 14.09.1996 · idF BGBl. Nr. 720/1988 · danach: BGBl. Nr. 438/1996 § 58↗RIS↗
§ 58.
(1) Wenn sich im Laufe einer Debatte ein Abgeordneter zu einer tatsächlichen Berichtigung zum Worte meldet, hat ihm der Präsident in der Regel sofort, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, spätestens aber unmittelbar nach Schluß der Debatte über den Verhandlungsgegenstand, das Wort zu erteilen.
(2) Eine tatsächliche Berichtigung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten hat mit der Wiedergabe der zu berichtigenden Behauptung zu beginnen und hat dieser Behauptung den berichtigten Sachverhalt gegenüberzustellen.
(3) Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit des sich meldenden Abgeordneten handelt; sie darf fünf Minuten nicht übersteigen. Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur durch einen Abgeordneten möglich, der in die Darlegung des berichtigten Sachverhaltes gemäß Abs. 2 persönlich einbezogen wurde; er hat sich bei seiner Wortmeldung auf die Sachverhaltsdarstellung zu beschränken.
(4) Ausnahmsweise kann der Präsident nach eigenem Ermessen einem Verstößt ein Redner auf dessen Ersuchen gegen die für eine tatsächliche Berichtigung Bestimmungen des Abs. 2 oder die Erwiderung darauf eingeräumte Redezeit erstrecken 3, ist ihm durch den Präsidenten das Wort zu entziehen.
(5) Eine tatsächliche Berichtigung sowie eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. Der Präsident kann diese Redezeit auf Ersuchen des Redners ausnahmsweise erstrecken.