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BGBl. Nr. 742/1988

kundgemacht 30.12.1988 RIS↗Parlament↗
742. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1988, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 742/1988× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 29 § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 31.12.1988 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 742/1988 · danach: BGBl. Nr. 657/1996 § 12↗RIS↗

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die nachstehend angeführten Meßgeräte dürfen nur geeicht angeboten, verkauft oder beruflich verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur des menschlichen oder des tierischen Körpers (medizinische Thermometer),
    2. Ziffer 2
      Blutdruckmeßgeräte für die unblutige Messung,
    3. Ziffer 3
      Zellenzählkammern samt den zugehörigen Mischpipetten,
    4. Ziffer 4
      Pipetten und Büretten, deren Gesamtinhalt 0,5 ml nicht übersteigt,
    5. Ziffer 5
      Augentonometer.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 7, ist der Hersteller der in Absatz eins, angeführten Meßgeräte verpflichtet, die erstmalige Eichung zu veranlassen; bei im Ausland hergestellten Meßgeräten trifft diese Verpflichtung denjenigen, der diese Meßgeräte im Inland als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für Meßgeräte, die zur Ausfuhr bestimmt sind.