Absatz eins,Die nachstehend angeführten Meßgeräte dürfen nur geeicht angeboten, verkauft oder beruflich verwendet werden:
- Ziffer einsMeßgeräte zur Bestimmung der Temperatur des menschlichen oder des tierischen Körpers (medizinische Thermometer),
- Ziffer 2Blutdruckmeßgeräte für die unblutige Messung,
- Ziffer 3Zellenzählkammern samt den zugehörigen Mischpipetten,
- Ziffer 4Pipetten und Büretten, deren Gesamtinhalt 0,5 ml nicht übersteigt,
- Ziffer 5Augentonometer.