BGBl. Nr. 657/1996
657. Bundesgesetz: Medizinproduktegesetz – MPG
Bundesgesetz betreffend Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz – MPG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertAbs 1; Abs 2 Z 3, Z 5; Abs 3; Abs 4 (neu); Abs 5 (neu)
§ 12.
(1) Die nachstehend angeführten Meßgeräte dürfen nur geeicht angeboten, verkauft oder beruflich verwendet werden: Für Medizinprodukte mit Meßfunktion im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, die auch den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes unterliegen, ist die CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktegesetzes der österreichischen Ersteichung gleichwertig.
(2) Die nachstehend angeführten Meßgeräte dürfen bis zum 14. Juni 1998 nur geeicht angeboten, verkauft oder beruflich verwendet werden:
1. Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur des menschlichen oder des tierischen Körpers (medizinische Thermometer),
2. Blutdruckmeßgeräte für die unblutige Messung,
3. Zellenzählkammern samt den zugehörigen dazugehörigen Mischpipetten,
4. Pipetten und Büretten, deren Gesamtinhalt 0,5 ml nicht übersteigt,
5. Augentonometer.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Meßgeräte, die zur Ausfuhr bestimmt sind. Meßgeräte gemäß § 11 Z 3 und gemäß § 11 Z 5 dürfen nach dem 14. Juni 1998 nur mehr nach den Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes erstmalig in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Die Nacheichpflicht bleibt davon unberührt.
(4) Unbeschadet den Bestimmungen des § 7 ist der Hersteller der in Abs. 2 angeführten Meßgeräte verpflichtet, die erstmalige Eichung zu veranlassen; bei im Ausland hergestellten Meßgeräten trifft diese Verpflichtung denjenigen, der diese Meßgeräte im Inland als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt.
(5) Abs. 2 gilt nicht für Meßgeräte, die zur Ausfuhr bestimmt sind.