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BGBl. Nr. 742/1988

kundgemacht 30.12.1988 RIS↗Parlament↗
742. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1988, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 742/1988× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 29 § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 31.12.1988 – 24.04.1992 · idF BGBl. Nr. 742/1988 · danach: BGBl. Nr. 213/1992 § 13↗RIS↗

3. Meßgeräte im Sicherheitswesen und im Verkehrswesen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben sind:
    1. Ziffer eins
      Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes, des Zuges oder der Dehnung,
    2. Ziffer 2
      Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,
    3. Ziffer 3
      Meßgeräte zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten.
  2. Absatz 2,Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie bei Typengenehmigungen oder Verkehrstauglichkeitsprüfungen von Verkehrsmitteln oder bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen verwendet oder bereitgehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Achs- und Radlastmesser,
    2. Ziffer 2
      Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit,
    3. Ziffer 3
      Meßgeräte zur Bestimmung der Beschleunigung oder der Verzögerung mit Ausnahme der Bremsprüfstände,
    4. Ziffer 4
      Meßgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels,
    5. Ziffer 5
      Drehzahlmesser,
    6. Ziffer 6
      Dosimeter für ionisierende Strahlung und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 b, unterliegen,
    7. Ziffer 7
      Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden,
    8. Ziffer 8
      Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft.
  3. Absatz 3,Reifendruckmesser müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden.