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BGBl. Nr. 213/1992

kundgemacht 24.04.1992 RIS↗Parlament↗
213. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 213/1992× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 633 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3, Z 4 (neu); Abs 2 Z 4
in Kraft 31.12.1988 – 24.04.1992 · idF BGBl. Nr. 742/1988 · danach: BGBl. Nr. 213/1992 § 13↗RIS↗
in Kraft 25.04.1992 – 30.12.2010 · idF BGBl. Nr. 213/1992 · danach: BGBl. I Nr. 115/2010 § 13↗RIS↗
3. Meßgeräte im Sicherheitswesen und im Verkehrswesen
§ 13.
(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie durch Gesetz ihre Verwendung auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder Verordnung im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen vorgeschrieben sind ist:
1. Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, des Zuges oder der Dehnung ausgenommen solche an Sterilisations- und Desinfektionsgeräten,
2. Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur, ausgenommen solche an Sterilisations- und Desinfektionsgeräten,
3. Meßgeräte zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten. Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen und
4. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.
(2) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie bei Typengenehmigungen oder Verkehrstauglichkeitsprüfungen von Verkehrsmitteln oder bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen verwendet oder bereitgehalten werden:
1. Achs- und Radlastmesser,
2. Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit,
3. Meßgeräte zur Bestimmung der Beschleunigung oder der Verzögerung mit Ausnahme der Bremsprüfstände,
4. Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalldruckpegels Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,
5. Drehzahlmesser,
… 4 unveränderte Absätze
6. Dosimeter für ionisierende Strahlung und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,
7. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden,
8. Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft.
(3) Reifendruckmesser müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden.
Schlagworte
Achsmesser, Sterilisationsgerät