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BGBl. Nr. 742/1988

kundgemacht 30.12.1988 RIS↗Parlament↗
742. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1988, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 742/1988× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 29 § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 31.12.1988 – 24.04.1992 · idF BGBl. Nr. 742/1988 · danach: BGBl. Nr. 213/1992 § 17↗RIS↗

Paragraph 17,

Von der Nacheichung sind befreit:

  1. Ziffer eins
    Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,
  2. Ziffer 2
    Flüssigkeitsmaße aus Metall bis zu 2 l Inhalt sowie emaillierte Flüssigkeitsmaße,
  3. Ziffer 3
    Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,
  4. Ziffer 4
    Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,
  5. Ziffer 5
    Aräometer,
  6. Ziffer 6
    Büretten,
  7. Ziffer 7
    graduierte medizinische Spritzen,
  8. Ziffer 8
    medizinische oder in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,
  9. Ziffer 9
    Bandmaße aus Papier zum einmaligen Einlegen in Stoffballen oder in Kabel,
  10. Ziffer 10
    Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,
  11. Ziffer 11
    Manometer, die zur Ausrüstung von Druckgefäßen oder Druckbehältern gehören, die aufgrund von Rechtsvorschriften oder behördlichen Verfügungen überwacht werden,
  12. Ziffer 12
    Härtevergleichsplatten.