Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,
BGBl. Nr. 742/1988
742. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1988, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Paragraph 17,
Von der Nacheichung sind befreit:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Flüssigkeitsmaße aus Metall bis zu 2 l Inhalt sowie emaillierte Flüssigkeitsmaße,
- Ziffer 3Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,
- Ziffer 4Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,
- Ziffer 5Aräometer,
- Ziffer 6Büretten,
- Ziffer 7graduierte medizinische Spritzen,
- Ziffer 8medizinische oder in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,
- Ziffer 9Bandmaße aus Papier zum einmaligen Einlegen in Stoffballen oder in Kabel,
- Ziffer 10Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,
- Ziffer 11Manometer, die zur Ausrüstung von Druckgefäßen oder Druckbehältern gehören, die aufgrund von Rechtsvorschriften oder behördlichen Verfügungen überwacht werden,
- Ziffer 12Härtevergleichsplatten.