BGBl. Nr. 213/1992
213. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17geändertZ 11, Z 12, Z 13 (neu)
… 10 unveränderte Absätze
1. Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,
2. Flüssigkeitsmaße aus Metall bis zu 2 l Inhalt sowie emaillierte Flüssigkeitsmaße,
3. Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,
4. Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,
5. Aräometer,
6. Büretten,
7. graduierte medizinische Spritzen,
8. medizinische oder in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,
9. Bandmaße aus Papier zum einmaligen Einlegen in Stoffballen oder in Kabel,
10. Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,
11. Manometer, die zur Ausrüstung von Druckgefäßen oder Druckbehältern gehören, die aufgrund von Rechtsvorschriften oder behördlichen Verfügungen überwacht werden Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l,
12. Härtevergleichsplatten.,
13. Drehkolbengaszähler und Schraubenradgaszähler.