Absatz eins,Jede Änderung der Daten, die für die Zulassung maßgebend waren, ist dem Bundeskanzleramt unverzüglich mitzuteilen. Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, bedarf jede Änderung an einer Arzneispezialität, deren Handelspackung, Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation der Zulassung durch den Bundeskanzler.
BGBl. Nr. 748/1988
748. Bundesgesetz: Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG-Novelle 1988)
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1988, mit dem das Arzneimittelgesetz geändert wird (AMG-Novelle 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Änderungen
Paragraph 24,
- Absatz 2,Änderungen
- Ziffer einsder Packungsgrößen einer Arzneispezialität sowie der Angaben über Inhaltsmenge und Packungsgrößen auf Kennzeichnung, Gebrauchs- und Fachinformation,
- Ziffer 2von Name, Firma oder Sitz des Herstellers oder Depositeurs auf Kennzeichnung, Gebrauchs- und Fachinformation und
- Ziffer 3der Angaben über die Haltbarkeit in Kennzeichnung und Fachinformation
unterliegen nicht der Zulassung. - Absatz 3,Änderungen der
- Ziffer einsKennzeichnung betreffend Angaben gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5 bis 7 und 13,
- Ziffer 2Gebrauchsinformation betreffend Einschränkungen der Anwendungsgebiete gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 9, oder Änderungen der Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 10 bis 14 und Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 5 und
- Ziffer 3Fachinformation betreffend Einschränkungen der Anwendungsgebiete gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 9, oder Änderungen der Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 10 bis 13 und 15 sowie Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 und 9
unterliegen nicht der Zulassung, sofern diese Änderungen ausschließlich im Hinblick auf eine verbesserte Produktsicherheit erforderlich sind. - Absatz 4,Bei Änderungen gemäß Absatz 2 und 3 sind dem Bundeskanzleramt unverzüglich die vollständigen neuen Texte vorzulegen.
- Absatz 5,Einem Antrag gemäß Absatz eins, oder einer Mitteilung gemäß Absatz 2, oder 3 sind jene Muster und Unterlagen anzuschließen, die eine Beurteilung der Änderung ermöglichen.