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BGBl. Nr. 244/1989

kundgemacht 31.05.1989 RIS↗Parlament↗
244. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV-Novelle 1989) und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz vom 27. April 1989, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV-Novelle 1989) und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 244/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 7 § 0↗RIS↗
§ 49ageändertAbs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 01.02.1986 – 30.04.1989 · idF BGBl. Nr. 572/1985 · danach: BGBl. Nr. 244/1989 § 49a↗RIS↗
in Kraft 01.05.1989 – 31.08.1991 · idF BGBl. Nr. 244/1989 · danach: BGBl. Nr. 466/1991 § 49a↗RIS↗
§ 49a.
(1) Für die mit der Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Art, die Anzahl und die Durchführung von Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 369/1974, verbundenen Aufwendungen haben Lehrer abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die Art dieser Veranstaltungen und die mit der Teilnahme an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind.
1. Schulveranstaltungen im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Art, die Anzahl und die Durchführung von Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 369/1974, und
2. gleichwertigen Schulveranstaltungen, die an den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien durchgeführt werden,
verbunden sind, haben Lehrer abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die Art dieser Veranstaltungen und die mit der Teilnahme an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) In der Verordnung sind die Ermittlungsgrundlagen der Reisekostenvergütung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu regeln. Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I 1. der Gebührenstufe 3 (für Lehrer an Pflichtschulen) und
2. der Gebührenstufe 4 (für Lehrer an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien)
auszugehen ist. Ein tatsächlicher Mehraufwand für die Nächtigung ist darüber hinaus unter Zugrundelegung der Nächtigungskosten festzusetzen, die an der Schulveranstaltung teilnehmende Schüler je Nacht zu tragen haben.