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BGBl. Nr. 466/1991

kundgemacht 28.08.1991 RIS↗Parlament↗
466. Bundesgesetz: 52. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955 und des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (52. Gehaltsgesetz-Novelle), das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 466/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 1 § 0↗RIS↗
§ 49ageändertAbs 1 Z 1; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.05.1989 – 31.08.1991 · idF BGBl. Nr. 244/1989 · danach: BGBl. Nr. 466/1991 § 49a↗RIS↗
in Kraft 01.09.1991 – 31.03.1994 · idF BGBl. Nr. 466/1991 · danach: BGBl. Nr. 665/1994 § 49a↗RIS↗
§ 49a.
(1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an
1. Schulveranstaltungen im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Art, die Anzahl und die Durchführung von Schulveranstaltungen Schulveranstaltungsverordnung, BGBl. Nr. 369/1974 397/1990, und
2. gleichwertigen Schulveranstaltungen, die an den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien durchgeführt werden,
… 3 unveränderte Absätze
verbunden sind, haben Lehrer abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die Art dieser Veranstaltungen und die mit der Teilnahme an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) In der Verordnung sind die Ermittlungsgrundlagen der Reisekostenvergütung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu regeln. Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I 1. der Gebührenstufe 3 (für Lehrer an Pflichtschulen) und
2. der Gebührenstufe 4 (für Lehrer an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien)
auszugehen ist. Ein tatsächlicher Mehraufwand für die Nächtigung ist darüber hinaus unter Zugrundelegung der Nächtigungskosten festzusetzen, die an der Schulveranstaltung teilnehmende Schüler je Nacht zu tragen haben.
(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 erster Satz bedürfen Auslandsdienstreisen anläßlich der Leitung oder Begleitung einer Schulveranstaltung gemäß §§ 2 bis 5 der Schulveranstaltungsverordnung, BGBl. Nr. 397/1990, mit Ausnahme des Schüleraustausches nicht der Zustimmung des zuständigen Bundesministers.