BGBl. Nr. 343/1989
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54geändertAbs 1 bis Abs 3
§. 54.
(1) Die Besorgung der Grundbuchsführung und aller damit zusammenhängenden Geschäfte, die nach den dafür geltenden Vorschriften vom Grundbuchsführer oder vom Grundbuchsamte zu verrichten sind, werden der Gerichtskanzlei zugewiesen. Wo besondere Grundbuchsämter bestehen, bilden diese eine selbständige Abtheilung der Gerichtskanzlei.
(2) Die Befähigung zur Grundbuchsführung wird durch die mit Erfolg bestandene Prüfung über die Grundbuchsführung erlangt; die Grundbuchsführerprüfung wird durch eine der praktischen Justizprüfungen ersetzt. Die Bestimmungen der Verordnung der Minister des Inneren und der Justiz vom 10. Juni 1855, R. G. Bl. Nr. 101 (betreffend die Prüfung der Grundbuchsbeamten und deren Beeidigung), bleiben bis zur Erlassung neuer, dem Verordnungswege vorbehaltener Anordnungen unberührt; die Grundbuchsführerprüfung ist jedoch in Hinkunft bei dem Oberlandesgerichte abzulegen. Den Vorsitz in der Prüfungscommission hat ein Rath des Oberlandesgerichtes zu führen; als Commissionsmitglieder sind Räthe des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze des Oberlandesgerichtes beizuziehen. Wenn bei diesem Gerichtshofe ein besonderes Grundbuchsamt besteht,kann besteht, kann auch dessen Vorsteher in die Prüfungscommission berufen werden. Inwieweit die Grundbuchsführerprüfung mit der für Beamte der Gerichtskanzlei vorgeschriebenen Prüfung (§. 50) verbunden werden kann, ist im Verordnungswege festzustellen.
(3) Bei Gerichten, für welche keine eigenen Grundbuchsbeamten bestellt oder bei welchen die ernannten Grundbuchsführer verhindert sind, kann die Besorgung der Grundbuchsführung, falls hiefür geprüfte Personen nicht vorhanden sind, ausnahmsweise und vorübergehend auch Beamten der Gerichtskanzlei übertragen werden, welche die Grundbuchsführerprüfung nicht abgelegt haben. In diesen Fällen hat der Bezirksrichter die Geschäftsführung des Grundbuches besonders zu überwachen.