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StGBl. Nr. 47/1945

kundgemacht 09.07.1945 RIS↗
47. Gesetz: Wiederherstellung der österreichischen Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz 1945 — GOG. 1945).
Gesetz vom 3. Juli 1945 über die Wiederherstellung der österreichischen Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz 1945 — GOG. 1945).
Kundmachung StGBl. Nr. 47/1945× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 50 § 0↗RIS↗
§ 54neu
in Kraft 10.07.1945 – 31.07.1989 · idF StGBl. Nr. 47/1945 · danach: BGBl. Nr. 343/1989 § 54↗RIS↗

Paragraph 54,

Die Besorgung der Grundbuchsführung und aller damit zusammenhängenden Geschäfte, die nach den dafür geltenden Vorschriften vom Grundbuchsführer oder vom Grundbuchsamte zu verrichten sind, werden der Gerichtskanzlei zugewiesen. Wo besondere Grundbuchsämter bestehen, bilden diese eine selbständige Abtheilung der Gerichtskanzlei.

Die Befähigung zur Grundbuchsführung wird durch die mit Erfolg bestandene Prüfung über die Grundbuchsführung erlangt; die Grundbuchsführerprüfung wird durch eine der praktischen Justizprüfungen ersetzt. Die Bestimmungen der Verordnung der Minister des Inneren und der Justiz vom 10. Juni 1855, R. G. Bl. Nr. 101 (betreffend die Prüfung der Grundbuchsbeamten und deren Beeidigung), bleiben bis zur Erlassung neuer, dem Verordnungswege vorbehaltener Anordnungen unberührt; die Grundbuchsführerprüfung ist jedoch in Hinkunft bei dem Oberlandesgerichte abzulegen. Den Vorsitz in der Prüfungscommission hat ein Rath des Oberlandesgerichtes zu führen; als Commissionsmitglieder sind Räthe des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze des Oberlandesgerichtes beizuziehen. Wenn bei diesem Gerichtshofe ein besonderes Grundbuchsamt besteht,kann auch dessen Vorsteher in die Prüfungscommission berufen werden. Inwieweit die Grundbuchsführerprüfung mit der für Beamte der Gerichtskanzlei vorgeschriebenen Prüfung (Paragraph 50,) verbunden werden kann, ist im Verordnungswege festzustellen.

Bei Gerichten für welche keine eigenen Grundbuchsbeamten bestellt oder bei welchen die ernannten Grundbuchsführer verhindert sind, kann die Besorgung der Grundbuchsführung, falls hiefür geprüfte Personen nicht vorhanden sind, ausnahmsweise und vorübergehend auch Beamten der Gerichtskanzlei übertragen werden, welche die Grundbuchsführerprüfung nicht abgelegt haben. In diesen Fällen hat der Bezirksrichter die Geschäftsführung des Grundbuches besonders zu überwachen.