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BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 83 § 0↗RIS↗
§ 56neu
in Kraft 01.08.1989 – 18.07.2024 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 93/2024 § 56↗RIS↗

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Die Beiziehung von zwei Actszeugen ist nothwendig:
    1. Litera a
      wenn ein Notariatsact über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird;
    2. Litera b
      wenn eine der Parteien nicht schreiben kann oder
    3. Litera c
      der Sprache, in welcher der Act aufgenommen wird, nicht kundig, oder
    4. Litera d
      blind, taub oder stumm ist.
  2. Absatz 2,Statt der beiden Zeugen kann auch ein zweiter Notar zugezogen werden.
  3. Absatz 3,Es ist den Parteien unbenommen, auch in anderen als den obenbezeichneten Fällen der Errichtung eines Notariatsactes Zeugen zuzuziehen.