BGBl. I Nr. 93/2024
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Rechtsanwaltsordnung und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2024 – BRÄG 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 56geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3, lit d (entfallen)
§ 56.
(1) Die Beiziehung von zwei Actszeugen Aktszeugen ist nothwendig: notwendig, wenn
(2) Statt der beiden Zeugen kann auch ein zweiter Notar zugezogen werden.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Es ist den Parteien unbenommen, auch in anderen als den obenbezeichneten Fällen der Errichtung eines Notariatsactes Zeugen zuzuziehen.
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