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BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 187 § 0↗RIS↗
§ 118neu
in Kraft 01.08.1989 – 29.02.2008 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 37/2008 § 118↗RIS↗

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Auf die Erfüllung der dem Verwalter in der Rechnungserledigung vom Executionsgerichte ertheilten Aufträge hat das Executionsgericht im Wege von Ordnungsstrafen, durch Abzüge an der zugesprochenen Belohnung oder durch Zurückhaltung derselben zu dringen.
  2. Absatz 2,Dem Verwalter rechtskräftig auferlegte Ersätze sind durch Einrechnung auf die ihm zugesprochene Belohnung oder auf die ihm als Ersatz seines Aufwandes gebürende Summe, falls dies aber unausführbar wäre oder nicht vollen Erfolg hätte, durch Execution auf das Vermögen des Verwalters hereinzubringen. Die Execution hat das Executionsgericht von amtswegen einzuleiten.