BGBl. I Nr. 37/2008
Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 118geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
§. 118.
(1) Auf die Erfüllung der dem Verwalter in der Rechnungserledigung vom Executionsgerichte ertheilten Aufträge hat das Executionsgericht im Wege von Ordnungsstrafen, durch Abzüge an der zugesprochenen Belohnung oder durch Zurückhaltung derselben zu dringen. Auf die Erfüllung der dem Verwalter in der Rechnungserledigung vom Exekutionsgericht erteilten Aufträge hat das Exekutionsgericht im Wege von Geldstrafen, durch Abzüge an der zugesprochenen Entlohnung oder durch Zurückhaltung derselben zu dringen.
(2) Dem Verwalter rechtskräftig auferlegte Ersätze sind durch Einrechnung auf die ihm zugesprochene Belohnung Entlohnung oder auf die ihm als Ersatz seines Aufwandes gebürende Barauslagen gebührende Summe, falls dies aber unausführbar wäre oder nicht vollen Erfolg hätte, durch Execution Exekution auf das Vermögen des Verwalters hereinzubringen. Die Execution hat das Executionsgericht von amtswegen einzuleiten.