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BGBl. Nr. 620/1989

kundgemacht 21.12.1989 RIS↗Parlament↗
620. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz GspG, Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz — GSpG), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Kundmachung BGBl. Nr. 620/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) neu § 0↗RIS↗
§ 38neu
in Kraft 01.01.1990 – 31.03.1991 · idF BGBl. Nr. 620/1989 · danach: BGBl. Nr. 344/1991 § 38↗RIS↗

Paragraph 38, Die Bewilligung gemäß Paragraph 36, ist zu erteilen, wenn

  1. Ziffer eins
    eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausspielung im vorgesehenen Umfang zu erwarten ist,
  2. Ziffer 2
    keine Umstände vorliegen, die gegen die Vertrauenswürdigkeit der bei einer Ausspielung mitwirkenden oder für die Veranstaltung verantwortlichen Personen sprechen,
  3. Ziffer 3
    die Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben (Paragraph 48,) der letzten dem Antragsteller bewilligten Ausspielung anerkannt und eine widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses festgestellt wurde,
  4. Ziffer 4
    die Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, nachgewiesen wurde und
  5. Ziffer 5
    seit dem Ziehungstermin der letzten vom Antragsteller durchgeführten gleichartigen Veranstaltung bis zum neuen Ziehungstermin bei Lotterien neun Monate und bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen sechs Monate verflossen sind.