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BGBl. Nr. 344/1991

kundgemacht 28.06.1991 RIS↗Parlament↗
344. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 344/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) 3182 § 0↗RIS↗
§ 38geändertText, Z 3
in Kraft 01.01.1990 – 31.03.1991 · idF BGBl. Nr. 620/1989 · danach: BGBl. Nr. 344/1991 § 38↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.1991 · idF BGBl. Nr. 344/1991 § 38↗RIS↗
§ 38. Die Bewilligung gemäß § 36 ist zu erteilen, wenn
1. eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausspielung im vorgesehenen Umfang zu erwarten ist,
2. keine Umstände vorliegen, die gegen die Vertrauenswürdigkeit der bei einer Ausspielung mitwirkenden oder für die Veranstaltung verantwortlichen Personen sprechen,
3. der Antragsteller die Richtigkeit der Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben (§ 48) der letzten dem Antragsteller bewilligten Ausspielung anerkannt und eine die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses festgestellt wurde ihres Reinertrages von einem öffentlichen Notar überprüfen ließ und hiefür einen Kontrollvermerk erhalten hat,
4. die Sicherheitsleistung gemäß § 42 Abs. 3 nachgewiesen wurde und
5. seit dem Ziehungstermin der letzten vom Antragsteller durchgeführten gleichartigen Veranstaltung bis zum neuen Ziehungstermin bei Lotterien neun Monate und bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen sechs Monate verflossen sind.