Absatz 2,Bei Ausspielungen mit einem Spielkapital bis einschließlich 50 000 S kann die Bewilligungsbehörde eine Aufsicht (Absatz eins,) bestellen, wenn sie dies für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung für notwendig erachtet.
BGBl. Nr. 620/1989
620. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz GspG, Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz — GSpG), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46neu
Paragraph 46, (1) Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Bewilligungsbescheides durch den Veranstalter hat die Bewilligungsbehörde für jede Ausspielung, deren Spielkapital 50 000 S übersteigt, eine Aufsicht zu bestellen.
- Absatz 3,Die Bewilligungsbehörde kann die Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 bei sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen, die in Wien oder Niederösterreich durchgeführt werden, der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung, bei den sonstigen Nummernlotterien der nach dem Veranstaltungsort zuständigen Finanzlandesdirektion und bei allen übrigen Ausspielungen dem nach dem Veranstaltungsort zuständigen Finanzamt übertragen.
- Absatz 4,Die Aufsicht ist im Bewilligungsbescheid zu bestellen. Das Aufsichtsorgan hat über die Ausspielung der Bewilligungsbehörde und der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung innerhalb eines Monats nach Durchführung zu berichten. Die Kosten der notwendigen Aufsicht hat der Veranstalter zu tragen.