BGBl. Nr. 344/1991
344. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen)
§ 46.
(1) Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Bewilligungsbescheides durch den Veranstalter hat kann die Bewilligungsbehörde für jede Ausspielung, deren Spielkapital 50 000 S übersteigt, sonstige Ausspielungen eine Aufsicht zu bestellen.
(2) Bei Ausspielungen mit einem Spielkapital bis einschließlich 50 000 S kann die Bewilligungsbehörde eine Aufsicht (Abs. 1) bestellen, wenn sie dies für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung für notwendig erachtet. Die Bewilligungsbehörde kann die Aufgaben nach Abs. 1 bei sonstigen Nummernlotterien dem nach dem Veranstaltungsort für die Erhebung der Gebühren und Verkehrsteuern zuständigen Finanzamt und bei allen übrigen sonstigen Ausspielungen dem nach dem Veranstaltungsort zuständigen Finanzamt übertragen.
(3) Die Bewilligungsbehörde kann die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 bei sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen, die in Wien oder Niederösterreich durchgeführt werden, der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung, bei den sonstigen Nummernlotterien der nach dem Veranstaltungsort zuständigen Finanzlandesdirektion und bei allen übrigen Ausspielungen dem nach dem Veranstaltungsort zuständigen Finanzamt übertragen. Die Aufsicht ist im Bewilligungsbescheid zu bestellen. Das Aufsichtsorgan hat über die sonstige Ausspielung der Bewilligungsbehörde innerhalb eines Monats nach Durchführung zu berichten. Die Kosten der notwendigen Aufsicht hat der Veranstalter zu tragen.