Absatz eins,Die Geologische Bundesanstalt ist eine Einrichtung des Bundes. Sie untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
BGBl. Nr. 663/1989
663. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes 1981
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem das Forschungsorganisationsgesetz
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Geologische Bundesanstalt
Paragraph 18,
- Absatz 2,Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
- Ziffer einsUntersuchungen und Forschung in den Bereichen der Geowissenschaften und der Geotechnik sowie auf dem Gebiet der mineralischen Roh- und Grundstoffe, im besonderen die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Lagerstätten und die geologische Landesaufnahme,
- Ziffer 2Gutachten und Planungsunterlagen in diesen Bereichen,
- Ziffer 3Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Forschung sowie Information und Dokumentation über diese Bereiche.
- Absatz 3,Die Anstalt hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften sowie auf die Wirtschaftlichkeit der Durchführung ihrer Aufgaben Bedacht zu nehmen.
- Absatz 4,Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zuläßt, hat die Anstalt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen zu erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind bevorzugt zu behandeln.
- Absatz 5,Der geologischen Bundesanstalt kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist,
- Ziffer einsdurch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;
- Ziffer 2Verträge über die Durchführung von Arbeiten im Auftrag Dritter in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 abzuschließen;
- Ziffer 3Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Anstalt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften, herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben sowie von ihr entwickelte Methoden zu vertreiben;
- Ziffer 4Fachveranstaltungen durchzuführen;
- Ziffer 5mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben (Absatz 2,) entspricht, zu erwerben.
- Absatz 6,Paragraph 31, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 8 gelten sinngemäß.