BGBl. I Nr. 47/2000
47. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Forschungsorganisationsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18geändertAbs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 3, Z 4 (neu); Abs 3; Abs 4; Abs 5, Z 1 bis Z 5 (entfallen); Abs 6 (entfallen)
Geologische Bundesanstalt
§ 18.
(1) Die Geologische Bundesanstalt ist eine Einrichtung des Bundes. Sie und untersteht dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Kultur. Sie dient dem Bund als zentrale Informations- und Beratungsstelle im Bereich der Geowissenschaften und hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften, auf die Wirtschaftlichkeit und auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen.
(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
1. Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Geowissenschaften und der Geotechnik sowie auf dem Gebiet der mineralischen Roh- und Grundstoffe, im besonderen die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Lagerstätten und die geologische Landesaufnahme, Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Geowissenschaften und Geotechnik mittels dem jeweiligen Stand der Technik und Forschung entsprechenden Methoden. Im Besonderen sind dies die geowissenschaftliche Landesaufnahme, die Erfassung und Bewertung von geogen bedingten Naturgefahren, von Vorkommen mineralischer Roh- und Grundstoffe mit dem besonderen Zweck der Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Lagerstätten, sowie die hydrogeologische Erfassung und Bewertung von Trink- und Nutzwasservorkommen;
2. Erstellung von Gutachten und Planungsunterlagen in diesen Bereichen,;
3. Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Forschung sowie Information und Dokumentation über diese Bereiche. unter Anwendung moderner Informationstechnologien;
4. Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des staatlichen Krisenmanagements.
(3) Die Anstalt hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften sowie auf gesammelten und/oder gespeicherten geowissenschaftlichen Daten sind weder amtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, noch Daten im Sinne des § 2 des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, mit Ausnahme solcher über die Wirtschaftlichkeit Böden- und Gewässergüte gemäß Abs. 2 Z 3. Entsprechende Daten dienen ausschließlich der Durchführung ihrer Aufgaben Bedacht zu nehmen Information über Fragen des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell genutzt werden.
(4) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zuläßt zulässt, hat die Anstalt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen zu erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse gelegen sind liegen, sind bevorzugt zu behandeln.
(5) Der geologischen Bundesanstalt kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, Der Geologischen Bundesanstalt können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen werden. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Anstalt darf durch solche Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann der Anstalt auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung der §§ 12, 13 in Verbindung mit § 18a Abs. 1 Z 2 erteilen.