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BGBl. Nr. 85/1989

kundgemacht 10.02.1989 RIS↗Parlament↗
85. Bundesgesetz: Ausschreibungsgesetz 1989 — AusG
Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 — AusG)
Kundmachung BGBl. Nr. 85/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 85/1989 · danach: BGBl. I Nr. 61/1997 § 6↗RIS↗

Paragraph 6, (1) Bewerber um die im Abschnitt römisch zwei angeführten Funktionen oder Arbeitsplätze haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als geeignet erscheinen lassen.

  1. Absatz 2,Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der ausschreibenden Stelle einzubringen.
  2. Absatz 3,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke, wie zB „Bewerber'', „Beamter'', „Inhaber der Funktion'', „Leiter'', „Vorsitzender'', umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.