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BGBl. Nr. 87/1989

kundgemacht 14.02.1989 RIS↗
87. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz 1990
Bundesgesetz vom 26. Jänner 1989 über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz 1990)
Kundmachung BGBl. Nr. 87/1989× zu Schiffahrtsgesetz 1990×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrtsgesetz 1990 neu § 0↗RIS↗
§ 123neu
in Kraft 01.01.1990 – 31.07.1992 · idF BGBl. Nr. 87/1989 § 123↗RIS↗

Ausnahme

Paragraph 123, (1) Einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 122, benötigen nicht:

  1. Ziffer eins
    ausländische Führer von ausländischen Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;
  2. Ziffer 2
    ausländische Führer von Sportfahrzeugen;
  3. Ziffer 3
    österreichische Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen;
  4. Ziffer 4
    Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuermänner, sowie Führer von Beibooten von Fahrzeugen;
  5. Ziffer 5
    die Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
  6. Ziffer 6
    Führer von Ruderfahrzeugen;
  7. Ziffer 7
    Führer von Flößen;
  8. Ziffer 8
    Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Absatz 6,;
  9. Ziffer 9
    Führer von Segelfahrzeugen.
  1. Absatz 2,Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß,
    1. Ziffer eins
      als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder
    2. Ziffer 2
      - sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen - als der Staat, der den Befähigungsausweis ausgestellt hat, Inhabern österreichischer Befähigungsausweise die Schiffahrt auf seinen Binnengewässern gestattet.
  2. Absatz 3,Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß,
    1. Ziffer eins
      als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder
    2. Ziffer 2
      - sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen - als der Staat, in dem der Befähigungsausweis ausgestellt worden ist, Inhabern österreichischer Befähigungsausweise die Schiffahrt auf seinen Binnengewässern gestattet.
  3. Absatz 4,Die Ausnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 6 gelten nicht für die Führer von Motorfahrzeugen oder Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen.
  4. Absatz 5,Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 5, gilt nicht für die Führer von Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen.
  5. Absatz 6,Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbständige Führung anderer Fahrzeuge.