BGBl. Nr. 87/1989
87. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz 1990
Bundesgesetz vom 26. Jänner 1989 über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz 1990)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 125neu
Anerkennung von Befähigungsausweisen
Paragraph 125, Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag ein Schiffsführerpatent C bzw. D auszustellen, wenn der Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die zumindest den Anforderungen für das Schiffsführerpatent C bzw. D entsprechen.