BGBl. I Nr. 62/1997
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 125aufgehoben
Anerkennung von Befähigungsausweisen
Paragraph 125, Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag ein Schiffsführerpatent C bzw. D auszustellen, wenn der Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die zumindest den Anforderungen für das Schiffsführerpatent C bzw. D entsprechen.