BGBl. Nr. 87/1989
87. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz 1990
Bundesgesetz vom 26. Jänner 1989 über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz 1990)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 144neu
Bezeichnung der Schiffsführerschule
Paragraph 144, Die Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 141, ist an eine bestimmte Bezeichnung der Schiffsführerschule gebunden, die den Namen des Bewilligungsinhabers enthalten muß; eine Zusatzbezeichnung bedarf einer besonderen Bewilligung.