BGBl. I Nr. 62/1997
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 144aufgehoben
Bezeichnung der Schiffsführerschule
Paragraph 144, Die Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 141, ist an eine bestimmte Bezeichnung der Schiffsführerschule gebunden, die den Namen des Bewilligungsinhabers enthalten muß; eine Zusatzbezeichnung bedarf einer besonderen Bewilligung.