BGBl. Nr. 87/1989
87. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz 1990
Bundesgesetz vom 26. Jänner 1989 über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz 1990)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 148neu
Lehrpläne, Lehrbehelfe und praktische Ausbildung
Paragraph 148, (1) Lehrpläne und Lehrbehelfe haben entsprechend der vorgesehenen theoretischen Ausbildung die im Paragraph 131, Absatz 3, genannten Fachgebiete in einem für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse ausreichenden Umfang zu enthalten; dies gilt auch für die Schulung von Schiffsführern für Segelfahrzeuge mit der Einschränkung, daß Maschinenanlagen nicht berücksichtigt sein müssen.
- Absatz 2,Die praktische Ausbildung ist an Bord eines Fahrzeuges abzuhalten, das in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises entspricht; sie hat von einer hiefür bewilligten Schiffahrtsanlage (Paragraph 143, Absatz 2, Ziffer 4,) aus zu erfolgen.