Absatz 2,Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
BGBl. Nr. 87/1989
87. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz 1990
Bundesgesetz vom 26. Jänner 1989 über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz 1990)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 150neu
römisch drei. Abschnitt
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
Paragraph 150, (1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Teiles ist der Landeshauptmann.
- Absatz 3,Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles obliegt den im Paragraph 37, Absatz 2, bestimmten Organen.