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BGBl. Nr. 87/1989

kundgemacht 14.02.1989 RIS↗
87. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz 1990
Bundesgesetz vom 26. Jänner 1989 über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz 1990)
Kundmachung BGBl. Nr. 87/1989× zu Schiffahrtsgesetz 1990×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrtsgesetz 1990 neu § 0↗RIS↗
§ 51neu
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 87/1989 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997 § 51↗RIS↗

Überprüfung von Schiffahrtsanlagen

Paragraph 51, (1) Eine Schiffahrtsanlage darf nach der Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat.

  1. Absatz 2,Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, anderen gewerblichen Zwecken oder Schulungszwecken dienen, sind von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen (Nachüberprüfung). Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten Erhaltungszustandes der Anlage entsprechend zu verkürzen sind, betragen
    1. Ziffer eins
      ein Jahr bei Fähranlagen und Schiffahrtsanlagen, die dem Umschlag von Mineralölen oder gefährlichen Gütern dienen;
    2. Ziffer 2
      drei Jahre bei Schiffahrtsanlagen, die der Fahrgastschiffahrt oder Schulungszwecken dienen;
    3. Ziffer 3
      sieben Jahre bei sonstigen Schiffahrtsanlagen.
  2. Absatz 3,Die Behörde kann die diesem Teil unterliegenden Schiffahrtsanlagen nach der erstmaligen Überprüfung jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, daß die Anlage den Erfordernissen des Paragraph 48, Absatz eins, nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen).