Absatz 2,Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, anderen gewerblichen Zwecken oder Schulungszwecken dienen, sind von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen (Nachüberprüfung). Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten Erhaltungszustandes der Anlage entsprechend zu verkürzen sind, betragen
- Ziffer einsein Jahr bei Fähranlagen und Schiffahrtsanlagen, die dem Umschlag von Mineralölen oder gefährlichen Gütern dienen;
- Ziffer 2drei Jahre bei Schiffahrtsanlagen, die der Fahrgastschiffahrt oder Schulungszwecken dienen;
- Ziffer 3sieben Jahre bei sonstigen Schiffahrtsanlagen.