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BGBl. Nr. 87/1989

kundgemacht 14.02.1989 RIS↗
87. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz 1990
Bundesgesetz vom 26. Jänner 1989 über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz 1990)
Kundmachung BGBl. Nr. 87/1989× zu Schiffahrtsgesetz 1990×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrtsgesetz 1990 neu § 0↗RIS↗
§ 92neu
in Kraft 01.01.1990 – 31.07.1992 · idF BGBl. Nr. 87/1989 § 92↗RIS↗

römisch zwei. Abschnitt

Verfahren

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 92, (1) Die Eichung (Neueichung oder Nacheichung) eines Fahrzeuges erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde.

  1. Absatz 2,Die Behörde stellt für jedes von ihr geeichte Fahrzeug eine befristete Urkunde (Eichschein) getrennt nach Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solchen, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, aus. Eine Verlängerung ist über Antrag zulässig.
  2. Absatz 3,Über Antrag kann eine befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis (vorläufige Bescheinigung) getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, ausgestellt werden.
  3. Absatz 4,Die Behörde hat über die von ihr ausgestellten Eichscheine ein Eichverzeichnis zu führen.
  4. Absatz 5,Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für die Eichung von Fahrzeugen Bestimmungen zu erlassen über
    1. Ziffer eins
      Art, Form und Inhalt des Antrages auf Neu- bzw. Nacheichung sowie des Antrages auf Verlängerung des Eichscheines;
    2. Ziffer 2
      Art, Form, Inhalt, Geltungsdauer, Verlängerung und Ungültigkeitsfeststellung der Eichscheine sowie die Berichtigung des Eichscheines infolge Veränderung des Fahrzeuges oder Änderung des Namens;
    3. Ziffer 3
      Art, Form, Inhalt und Geltungsdauer der vorläufigen Bescheinigung;
    4. Ziffer 4
      Art, Form und Inhalt des Eichverzeichnisses.