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BGBl. Nr. 258/1990

kundgemacht 18.05.1990 RIS↗Parlament↗
258. Bundesgesetz: Baurechtsgesetznovelle 1990 — BauRGNov. 1990
Bundesgesetz vom 25. April 1990, mit dem das Gesetz betreffend das Baurecht geändert wird (Baurechtsgesetznovelle 1990 — BauRGNov. 1990)
Kundmachung BGBl. Nr. 258/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Baurechtsgesetz (BauRG) 271 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 15.06.1912 – 30.06.1990 · idF RGBl. Nr. 86/1912 · danach: BGBl. Nr. 258/1990 § 13↗RIS↗
in Kraft 01.07.1990 – 30.04.2011 · idF BGBl. Nr. 258/1990 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 13↗RIS↗
II. Verfahren.
§ 13.
(1) Wenn dem Ansuchen um Eintragung des Baurechtes nach dem Grundbuchsstand und den vorliegenden Urkunden stattgegeben werden kann, ist es zunächst im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat die Wirkungen einer Anmerkung der Rangordnung nach §§ 53 bis 56 des allgemeinen Grundbuchsgesetzes.
(2) Zugleich sind die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Vermögensübertragungsgebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufenen Organe, soweit diese Abgaben ein Vorzugsrecht vor den im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten genießen, aufzufordern, ihre Ansprüche binnen 14 Tagen bei Gericht anzumelden, widrigens sie dem einzutragenden Baurecht im Range nachstehen würden. Die Aufzufordernden sind in dem Gesuch um Eintragung des Baurechtes anzugeben. Der Beschluß ist den Aufgeforderten zu eigenen Handen zuzustellen.
Anmerkung
Siehe auch die §§ 6 bis 11 der DV, RGBl. Nr. 114/1912.
Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle BGBl. Nr. 258/1990 eingeführt.
Schlagworte
Antrag