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BGBl. Nr. 449/1990

kundgemacht 26.07.1990 RIS↗Parlament↗
449. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste
Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 449/1990× zu MTF-SHD-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) 31 § 0↗RIS↗
§ 44neu
in Kraft 27.07.1990 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 449/1990 § 44↗RIS↗

2. HAUPTSTÜCK

Sonstige Sanitätshilfsdienste.

Paragraph 44, In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen ferner:

  1. Litera a
    Tätigkeiten, die der Leistung Erster Hilfe dienen;
  2. Litera b
    einfache Hilfsdienste in Krankenabteilungen der Krankenanstalten, in Ambulatorien sowie in Pflegeanstalten;
  3. Litera c
    einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe;
  4. Litera d
    einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;
  5. Litera e
    Hilfsdienste bei der Durchführung von Leichenöffnungen;
  6. Litera f
    einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordinationen von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten;
  7. Litera g
    einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie;
  8. Litera h
    Tätigkeiten, welche sich auf die Anwendung der Thermo-, Hydro- und Balneotherapie sowie der Heilmassage im beschränkten Umfange erstrecken;
  9. Litera i
    einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;
  10. Litera k
    die Vornahme von Entseuchungen, sofern diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften als sanitätspolizeiliche Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 8 und 43 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder des Paragraph 33, Absatz eins, des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, durchgeführt werden.
§ 44geändertText, lit b (aufgehoben)
in Kraft 27.07.1990 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 449/1990 § 44↗RIS↗
in Kraft 01.01.1996 – 31.08.1997 · idF BGBl. Nr. 449/1990 § 44↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
2. HAUPTSTÜCK
Sonstige Sanitätshilfsdienste.
§ 44. In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen ferner:
a) Tätigkeiten, die der Leistung Erster Hilfe dienen;
b) einfache Hilfsdienste in Krankenabteilungen der Krankenanstalten, in Ambulatorien sowie in Pflegeanstalten;
b) (Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 11, BGBl. Nr. 449/1990.)
c) einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe;
… 7 unveränderte Absätze
d) einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;
e) Hilfsdienste bei der Durchführung von Leichenöffnungen;
f) einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordinationen von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten;
g) einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie;
h) Tätigkeiten, welche sich auf die Anwendung der Thermo-, Hydro- und Balneotherapie sowie der Heilmassage im beschränkten Umfange erstrecken;
i) einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;
k) die Vornahme von Entseuchungen, sofern diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften als sanitätspolizeiliche Maßnahmen im Sinne der §§ 8 und 43 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder des § 33 Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, durchgeführt werden.
§ 44geändertIV. TEIL: Überschrift (neu) · Überschrift (neu), Anm (neu)
in Kraft 01.01.1996 – 31.08.1997 · idF BGBl. Nr. 449/1990 § 44↗RIS↗
in Kraft 01.09.1997 – 30.06.2002 · idF BGBl. Nr. 449/1990 · danach: BGBl. I Nr. 30/2002 § 44↗RIS↗
IV. TEIL.
Sanitätshilfsdienste.
(Anm.: 1. Hauptstück aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997)
2. HAUPTSTÜCK
… 12 unveränderte Absätze
Sonstige Sanitätshilfsdienste.
§ 44.
In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen ferner:
a) Tätigkeiten, die der Leistung Erster Hilfe dienen;
b) (Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 11, BGBl. Nr. 449/1990.)
c) einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe;
d) einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;
e) Hilfsdienste bei der Durchführung von Leichenöffnungen;
f) einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordinationen von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten;
g) einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie;
h) Tätigkeiten, welche sich auf die Anwendung der Thermo-, Hydro- und Balneotherapie sowie der Heilmassage im beschränkten Umfange erstrecken;
i) einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;
k) die Vornahme von Entseuchungen, sofern diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften als sanitätspolizeiliche Maßnahmen im Sinne der §§ 8 und 43 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder des § 33 Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, durchgeführt werden.