Tätigkeiten, die der Leistung Erster Hilfe dienen;
BGBl. Nr. 449/1990
449. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste
Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44neu
2. HAUPTSTÜCK
Sonstige Sanitätshilfsdienste.
Paragraph 44, In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen ferner:
- Litera a
- Litera beinfache Hilfsdienste in Krankenabteilungen der Krankenanstalten, in Ambulatorien sowie in Pflegeanstalten;
- Litera ceinfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe;
- Litera deinfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;
- Litera eHilfsdienste bei der Durchführung von Leichenöffnungen;
- Litera feinfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordinationen von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten;
- Litera geinfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie;
- Litera hTätigkeiten, welche sich auf die Anwendung der Thermo-, Hydro- und Balneotherapie sowie der Heilmassage im beschränkten Umfange erstrecken;
- Litera ieinfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;
- Litera kdie Vornahme von Entseuchungen, sofern diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften als sanitätspolizeiliche Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 8 und 43 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder des Paragraph 33, Absatz eins, des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, durchgeführt werden.
§ 44geändertText, lit b (aufgehoben)
… 3 unveränderte Absätze
2. HAUPTSTÜCK
Sonstige Sanitätshilfsdienste.
a) Tätigkeiten, die der Leistung Erster Hilfe dienen;
b) (Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 11, BGBl. Nr. 449/1990.)
c) einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe;
… 7 unveränderte Absätze
d) einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;
e) Hilfsdienste bei der Durchführung von Leichenöffnungen;
f) einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordinationen von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten;
g) einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie;
h) Tätigkeiten, welche sich auf die Anwendung der Thermo-, Hydro- und Balneotherapie sowie der Heilmassage im beschränkten Umfange erstrecken;
i) einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;
k) die Vornahme von Entseuchungen, sofern diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften als sanitätspolizeiliche Maßnahmen im Sinne der §§ 8 und 43 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder des § 33 Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, durchgeführt werden.
§ 44geändertIV. TEIL: Überschrift (neu) · Überschrift (neu), Anm (neu)
IV. TEIL.
Sanitätshilfsdienste.
(Anm.: 1. Hauptstück aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997)
2. HAUPTSTÜCK
… 12 unveränderte Absätze
Sonstige Sanitätshilfsdienste.
§ 44.
In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen ferner:
a) Tätigkeiten, die der Leistung Erster Hilfe dienen;
b) (Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 11, BGBl. Nr. 449/1990.)
c) einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe;
d) einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;
e) Hilfsdienste bei der Durchführung von Leichenöffnungen;
f) einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordinationen von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten;
g) einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie;
h) Tätigkeiten, welche sich auf die Anwendung der Thermo-, Hydro- und Balneotherapie sowie der Heilmassage im beschränkten Umfange erstrecken;
i) einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;
k) die Vornahme von Entseuchungen, sofern diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften als sanitätspolizeiliche Maßnahmen im Sinne der §§ 8 und 43 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder des § 33 Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, durchgeführt werden.