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BGBl. I Nr. 30/2002

kundgemacht 18.01.2002 RIS↗Parlament↗
30. Bundesgesetz: Erlassung eines Bundesgesetzes über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter und Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter erlassen wird und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) 61 § 0↗RIS↗
§ 44geändertlit a (aufgehoben), lit b
in Kraft 01.09.1997 – 30.06.2002 · idF BGBl. Nr. 449/1990 · danach: BGBl. I Nr. 30/2002 § 44↗RIS↗
in Kraft 01.07.2002 – 31.03.2003 · idF BGBl. I Nr. 30/2002 · danach: BGBl. I Nr. 169/2002 § 44↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
IV. TEIL.
Sanitätshilfsdienste.
(Anm.: 1. Hauptstück aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997)
2. HAUPTSTÜCK
Sonstige Sanitätshilfsdienste.
§ 44.
In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen ferner:
a) Tätigkeiten, die der Leistung Erster Hilfe dienen;
a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2002)
b) (Anm.: Aufgehoben aufgehoben durch Art I Z 11, BGBl. Nr. 449/1990.)
c) einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe;
… 7 unveränderte Absätze
d) einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;
e) Hilfsdienste bei der Durchführung von Leichenöffnungen;
f) einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordinationen von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten;
g) einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie;
h) Tätigkeiten, welche sich auf die Anwendung der Thermo-, Hydro- und Balneotherapie sowie der Heilmassage im beschränkten Umfange erstrecken;
i) einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;
k) die Vornahme von Entseuchungen, sofern diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften als sanitätspolizeiliche Maßnahmen im Sinne der §§ 8 und 43 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder des § 33 Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, durchgeführt werden.